§ 395 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 3 Registersachen
Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren

§ 395 FamFG Löschung unzulässiger Eintragungen

§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. 2Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks. (2) 1Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 2§ 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.