(1) 1Notarstellen sind auszuschreiben. 2Dies gilt nicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsniederlegungen im Rahmen des § 48 b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48 c Absatz 3 Satz 1. (2) Bewerbungen sind innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder der von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen. (3) 1War jemand ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. 4Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
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