§ 4 BNotO
FNA: 303-1
Fassung vom: 24.02.1961
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 389 vom 20.12.2023

§ 4 BNotO Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

§ 4 Bedürfnis für die Bestellung eines Notars

BNotO ( Bundesnotarordnung )

1Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. 2Dabei sind insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs zu berücksichtigen.