§ 4 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 4 BRAO Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, 2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder 3. über eine Bescheinigung nach § 16 a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.