§ 40 b EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 40 b EStG Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

§ 40 b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben. (2)