§ 40 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 5 Prüfungswesen

§ 40 BBiG Zusammensetzung, Berufung

§ 40 Zusammensetzung, Berufung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) 1Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. 2Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 3Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. (3)