§ 400 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Strafverfahren
2. Unterabschnitt Ermittlungsverfahren
II. Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 400 AO Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

AO ( Abgabenordnung )

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.