§ 41 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 2 Vermerke

§ 41 BeurkG Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

1Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 2Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. 3§ 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.