§ 422 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

§ 422 FamFG Wirksamwerden von Beschlüssen

§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) 1Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. 2In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit 1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder 2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. 3Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. (3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen. (4)