§ 43 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 3 Sonstige Beurkundungen
Unterabschnitt 2 Vermerke

§ 43 BeurkG Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.