§ 43 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.12.2024
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 43 BRAO Allgemeine Berufspflicht

§ 43 Allgemeine Berufspflicht

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. 2Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.