§ 44 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 5 Prüfungswesen

§ 44 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden. (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. (3) 1Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat, 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 b von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.