§ 44 BBiG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 1 Berufsausbildung
Abschnitt 5 Prüfungswesen

§ 44 BBiG Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden. (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. (3) 1Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer 1. über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat, 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 b von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder 3. aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.