§ 45 b BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden

§ 45 b BeurkG Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden

§ 45 b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) 1Das nach § 16 b erstellte elektronische Dokument bleibt in der Verwahrung des Notars. 2Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. (2) 1Das nach § 39 a erstellte elektronische Dokument bleibt nur dann in der Verwahrung des Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. 2Die Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung elektronischer Dokumente in die elektronische Urkundensammlung entspricht. 3Elektronische Vervielfältigungen dieses elektronischen Dokuments können ausgehändigt werden. 4Wird die Verwahrung nicht verlangt, ist das nach § 39 a erstellte elektronische Dokument auszuhändigen.