§ 475 c HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
SECHSTER ABSCHNITT Lagergeschäft

§ 475 c HGB Lagerschein. Verordnungsermächtigung

§ 475 c Lagerschein. Verordnungsermächtigung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll: 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; 2. Name und Anschrift des Einlagerers; 3. Name und Anschrift des Lagerhalters; 4. Ort und Tag der Einlagerung; 5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; 6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; 7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; 8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber. (2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält. (3) 1Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. 2Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. (4)