§ 48 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 4 Behandlung der Urkunden

§ 48 BeurkG Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

1Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. 2Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.