FÜNFTES BUCH Seehandel ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge Erster Titel Stückgutfrachtvertrag Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475 b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.