§ 499 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 499 HGB Besondere Schadensursachen

§ 499 Besondere Schadensursachen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf einem der folgenden Umstände beruht: 1. Gefahren oder Unfällen der See und anderer schiffbarer Gewässer, 2. kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie Quarantänebeschränkungen, 3. gerichtlicher Beschlagnahme, 4. Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbehinderung, 5. Handlungen oder Unterlassungen des Befrachters oder Abladers, insbesondere ungenügender Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Befrachter oder Ablader, 6. der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund an Raumgehalt oder Gewicht, führt, 7. der Beförderung lebender Tiere, 8. Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf Seegewässern, 9. Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewendet werden können. (2)