§ 5 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 BeurkG Urkundensprache

§ 5 Urkundensprache

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. (2) 1Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. 2Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.