§ 50 BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Hinterbliebenenrente

§ 50 BVG (Voraussetzungen der Elternrente)

§ 50 (Voraussetzungen der Elternrente)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Elternrente erhält, wer voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.