§ 50 f EStG
FNA: 611-1
Fassung vom: 08.10.2009
Stand: 01.01.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BGBl. I Nr. 161 vom 14.07.2025

§ 50 f EStG Bußgeldvorschriften

§ 50 f Bußgeldvorschriften

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22 a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.