§ 503 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 503 HGB Schadensfeststellungskosten

§ 503 Schadensfeststellungskosten

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.