§ 508 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und eine...
Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 508 BGB Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

§ 508 Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )