§ 51 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Hinterbliebenenrente

§ 51 BVG (Höhe der Elternrente)

§ 51 (Höhe der Elternrente)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 726 Euro,
bei einem Elternteil 506 Euro.

(2) 1Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich
bei einem Elternpaar um 133 Euro,
bei einem Elternteil um 100 Euro.
2Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die a) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder b) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, verschollen sind.
(3) 1Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich
bei einem Elternpaar um 411 Euro,
bei einem Elternteil um 300 Euro.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat. (5)