§ 53 a BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 2 Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1 Fortbildungsordnungen des Bundes

§ 53 a BBiG Fortbildungsstufen

§ 53 a Fortbildungsstufen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin, 2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und 3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional. (2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.