§ 53 a BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 53 a BBiG Fortbildungsstufen

§ 53 a Fortbildungsstufen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind 1. als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin, 2. als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und 3. als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional. (2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.