§ 53 BBiG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 2 Berufliche Fortbildung
Abschnitt 1 Fortbildungsordnungen des Bundes

§ 53 BBiG Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

§ 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Als Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen). (2) Die Fortbildungsordnungen haben festzulegen: 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, 2. die Fortbildungsstufe, 3. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, 4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung und 5. das Prüfungsverfahren. (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen 1. in den Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und 2. in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen.