§ 53 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen

§ 53 BVG (Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen)

§ 53 (Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2Es beträgt beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 2 154 Euro, in allen übrigen Fällen 1 080 Euro.