§ 55 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 2 Berufliche Fortbildung
Abschnitt 3 Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen

§ 55 BBiG Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.