§ 56 BAföG
FNA: 2212-2
Fassung vom: 07.12.2010
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 249 vom 19.07.2024

§ 56 BAfoeG Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 56 Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

BAfoeG ( Bundesausbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Auszubildenden, die sich erstmalig an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder an einer nichtstaatlichen Hochschule oder Akademie nach § 2 Absatz 2 immatrikulieren und das 25. Lebensjahr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie die Leistung beantragen, noch nicht vollendet haben, wird auf Antrag Ausbildungsförderung zum Studienstart (Studienstarthilfe) geleistet, sofern sie im Monat vor dem Ausbildungsbeginn 1. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des , beziehen. Studienstarthilfe wird auch für den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § Absatz Satz 1 Nummer in Verbindung mit § Absatz Satz 1 Nummer und Satz 2 geleistet, mit Ausnahme der Höheren Fachschulen. § Absatz Satz 1 bleibt unberührt. Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § Absatz des genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.