§ 56 DVStB
FNA: 610-10-6
Fassung vom: 12.11.1979
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe, BGBl. I Nr. 443 vom 20.12.2024

§ 56 DVStB Anzeige von Veränderungen

§ 56 Anzeige von Veränderungen

DVStB ( Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften )

(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages, jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers, der Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zuständigen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen. (2)