§ 561 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 561 ZPO Revisionszurückweisung

§ 561 Revisionszurückweisung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.