§ 6 BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Anspruch auf Versorgung

§ 6 BVG (Anerkennung von Sonderfällen)

§ 6 (Anerkennung von Sonderfällen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.