§ 6 SachBezV
FNA: 860-4-1-3-2alt0107
Fassung vom: 19.12.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3385 vom

§ 6 SachBezV Sonstige Sachbezüge

§ 6 Sonstige Sachbezüge

SachBezV ( Sachbezugsverordnung )

(1) 1Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. 2Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. 3Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend. 4§ 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen. (3)