§ 61 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 2 Berufsbildung
Kapitel 3 Berufliche Umschulung

§ 61 BBiG Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.