§ 61 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung

§ 61 BVG (Beginn und Änderung der Hinterbliebenenversorgung)

§ 61 (Beginn und Änderung der Hinterbliebenenversorgung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend: a) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod gestellt, beginnt die Versorgung frühstens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. b) An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 oder 6 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40 a. c) Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich.