§ 610 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 610 HGB Konkurrierende Ansprüche

§ 610 Konkurrierende Ansprüche

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.