§ 62 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 62 BRAO Stellung der Rechtsanwaltskammer

§ 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) 1Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.