§ 63 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 63 BeurkG Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) nicht abgedruckt (2) nicht abgedruckt (3) weggefallen (4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.