§ 63 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 6 Erlöschen des Amtes; vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter

§ 63 BNotO Einsicht der Notarkammer

§ 63 Einsicht der Notarkammer

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. 2§ 78 i bleibt unberührt. (2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.