§ 65 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 65 BeurkG Unberührt bleibendes Bundesrecht

§ 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen unberührt.