§ 67 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 67 BRAO Recht zur Ablehnung der Wahl

§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist; 3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.