§ 68 BeurkG
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Unterabschnitt 1 Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 68 BeurkG Übertragung auf andere Stellen

§ 68 Übertragung auf andere Stellen

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.