§ 696 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 7 Mahnverfahren

§ 696 ZPO Verfahren nach Widerspruch

§ 696 Verfahren nach Widerspruch

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. 2Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. 3Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. 4Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. 5§ 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) 1Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. 2Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. 3§ 298 findet keine Anwendung. (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. (4)