§ 7 c BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 1 Bestellung zum Notar

§ 7 c BNotO Mündliche Prüfung

§ 7 c Mündliche Prüfung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. 2Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa 45 Minuten dauern. 3In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht. (2) 1Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Mindestens ein Mitglied muss von einer Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar sein. 3Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. (3)