(1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint. (2) 1Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung zurücktritt und hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist. 2Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Prüfungstermin beabsichtigt ist. (3)
|
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|