(1) Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn 1. bei einer Tätigkeit nach den §§ 3 a, 3 d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder 2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird. (2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet. (3)
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