1Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6 1. a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder b) die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, 2. einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder 3. der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat. 2Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.
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