§ 71 b BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Übertragung kraft Gesetzes

§ 71 b BVG (Übertragung kraft Gesetzes)

§ 71 b (Übertragung kraft Gesetzes)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Hat die zuständige Verwaltungsbehörde Versorgungsbezüge geleistet, gelten, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung oder eine öffentlich-rechtliche Kasse hat, §§ 104 sowie 106 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und, wenn der Versorgungsberechtigte Ansprüche gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Ansprüche dem Kostenträger der Kriegsopferversorgung zustehen. 2Das gilt auch, wenn der Kostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese Leistungen zu tragen hat.