§ 715 a BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 715 a BGB Notgeschäftsführungsbefugnis

§ 715 a Notgeschäftsführungsbefugnis

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. 2Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.