§ 72 a AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
VIERTER ABSCHNITT Haftung

§ 72 a AO Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

§ 72 a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87 c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87 c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. (2) 1Wer als Auftragnehmer (§ 87 d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87 c einsetzt, haftet, soweit 1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder 2. er seine Pflichten nach § 87 d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87 d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18 a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. (4)