§ 73 BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Kapitalabfindung

§ 73 BVG (Voraussetzungen für die Kapitalabfindung)

§ 73 (Voraussetzungen für die Kapitalabfindung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt werden, wenn 1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist, 3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird, 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. (2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.